Satzung des Jugendverein Lützkampen e.V.

 

§1
Allgemeines

1. Der Verein führt den Namen „Jugendverein Lützkampen e.V.“ und soll ins Vereinsregister beim AG Bitburg eingetragen werden.

2. Der Verein ist in 54617 Lützkampen und erstreckt seine Tätigkeit auf den Ort und die umliegenden Gemeinden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Ziele und Aufgaben

1. Der Jugendverein Lützkampen ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2. Der Zweck des Vereines soll die Aufrechterhaltung einer intakten Jugendgemeinschaft im Dorf sein. Zudem soll es Ziel und Zweck sein überlieferte Brauchtümer fortzuführen.

3. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein bezweckt
a. die Durchführung von Vereinstreffen
b. gemeinsame Ausflüge
c. Informationstreffen zu verschiedenen Themen
d. Erhalt der jugendlichen Gemeinschaft im ländlichen Raum
e. Beteiligung an Brauchtümern der Gemeinde

4. Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Mitgliedsbeiträge
b. Erträgnisse aus Veranstaltungen
c. Spenden, sonstige Zuwendungen

§3
Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft
• Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
• Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
• Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand 51% Mehrheit. Er muss seine Entscheidung gegenüber den Mitgliedern bekannt geben.
• Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2. Beendigung der Mitgliedschaft
• Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, durch freiwilligen Austritt.
• Durch Ausschluss. Wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit dem Mitgliedsbeitrag oder anderweitigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als 3 Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit bei der Mitgliederversammlung.
• Bei Beendigung der Mitgliedschaft kann das ausgetretene Mitglied keine wie immer gearteten Ansprüche stellen.

§4
Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zusammen mit anderen Leistungen pünktlich zu begleichen.
Die Höhe des Mitgliedbeitrages und anderer Leistungen wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.

§5
Organe

1. Organe des Jugendvereins Lützkampen sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen zu beanspruchen.

2. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Vereinsorgane (§5) zu beachten.

3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger finanzieller Aufwendungen in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§7
Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss bis spätestens im II. Quartal des Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung stattfinden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat unter Anführung des Grundes auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung der auf Antrag von Mindestens 30% der Mitglieder binnen 4 Wochen stattzufinden.

3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich mit Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einzuladen.

4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
(§7, Absatz 2 und 3)

6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussfassungs- oder Wahlvorschlages. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Die Leitung der Generalversammlung führt der Vorsitzende. Sollte dieser verhindert sein, so übernimmt dies dessen Stellvertreter.

8. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind u.a.:
• Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes.
• Entlastung des Vorstandes und Kassenführers
• Wenn erforderlich, Neuwahl eines Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes.
• Festlegung des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen.
• Endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß (§3, Absatz 2).
• Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
• Satzungsänderungen.

9. Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

§8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Kassenführer
• dem Geschäftsführer
• dem Schriftführer

2. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.

3. Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes muss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§7, Absatz 2 und 3) ein anderes wählbares Mitglied als Nachfolger gewählt werden.

6. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

7. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bisherige Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.

9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

10. Außer durch ableben und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.7) und Rücktritt (Abs.8).

11. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit aus wichtigem Grund den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit Ihren Rücktritt gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern erklären. Im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes ist dies gegenüber der Mitgliederversammlung zu erklären.

§9
Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Mitgliederversammlung hat sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Liquidation zu beschließen. Sie hat zu beschließen, an wen dieses nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen ist in der Art zu verwenden, dass es der Gemeinde Lützkampen im Bereich der Jugendbetreuung oder des Jugendschutzes übereignet wird.

§10
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 18.12.2002 in Kraft.